Willkommen bei der Heilbronner Rudergesellschaft "Schwaben" e.V. - Erlebe den Sport auf dem Neckar

Vereinssatzung. Basis einer demokratischen und transparenten Vereinsführung

Wir haben eine Vereinssatzung beschlossen, die die Grundlage für unsere Vereinsarbeit bildet. Hier kannst du dich über die Ziele, die Struktur und die Rechte und Pflichten unseres Vereins informieren.

Hinweis zur Online-Satzung

Dies hier ist lediglich ein Abbild der Satzung der Heilbronner Rudergesellschaft „Schwaben“ e.V. und kann Fehler enthalten, die beispielsweise der Darstellungsweise der Webseite entstammen. Die Rechtsgültigkeit der eigentlichen Satzung bleibt davon unberührt.

Die Satzung kannst du auch als PDF abrufen.

Präambel

Die im November 1879 gegründete Heilbronner Rudergesellschaft „Schwaben“ ist am 6. April 1906 in das Vereinsregister eingetragen worden.

Die nachstehende Satzung ist in ihrer sprachlichen Fassung wegen besserer Lesbarkeit in generischem Maskulinum gehalten und spricht alle Geschlechter an.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Heilbronner Rudergesellschaft „Schwaben“ e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung des Rudersports und ergänzender Ausgleichssportarten. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Leistungs- und Breitensports.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.

  4. Mitglieder und Vorstandsmitglieder dürfen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben auch gegen Vergütung tätig werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Farbe und Flagge

Die Farben der HRS sind schwarz und rot. Die Gesellschaftsflagge ist ein Rechteck. Es müssen je 5 rote und schwarze Streifen (waagrecht) sowie die Buchstaben HRS und die Jahreszahl 1879 enthalten sein.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Gesellschaft besteht aus Einzelmitgliedern, deren Zahl unbeschränkt ist.
Die Mitglieder werden eingeteilt in:

  1. Ehrenmitglieder
  2. Ausübende (aktive) Mitglieder (vom Beginn des 19. Lebensjahres an)
  3. Jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  4. Unterstützende (passive) Mitglieder
  5. Auswärtige Mitglieder (Voraussetzung ist die aktive Mitgliedschaft in einem anderen Ruderverein).

§ 6 Aufnahme

  1. Aufnahmeberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.

  2. Aufnahmegesuche sind schriftlich unter Anerkennung der Satzung an den Vorstand zu richten.

  3. Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand oder ein vom Vorstand benannter Vertreter. Wird die Entscheidung über die Aufnahme durch einen vom Vorstand benannten Vertreter getroffen, so ist diese durch den Vorstand noch endgültig zu bestätigen. Wird die Aufnahme nicht bestätigt, endet die Mitgliedschaft mit dem Beschluss des Vorstandes. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen.

  4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

  5. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder sind in den Vereinsmitteilungen bekannt zu geben.

  6.  Jedes neue Mitglied erhält bei der Aufnahme die Satzung.

§ 7 Rechte und Pflichten

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Verordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und entsprechend den Bestimmungen des Vereins (Satzung, Ruderordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane etc.) die sportlichen Einrichtungen des Vereins zu benützen.

  3. Mitglieder und andere Personen, die sich um die Gesellschaft hervorragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Wahl hat mit 2/3-Mehrheit zu erfolgen. Ehrenmitglieder besitzen sämtliche Rechte der ausübenden Mitglieder. Sie sind beitragsfrei.

  4. Der Verein verarbeitet und speichert, bearbeitet und übermittelt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben, Zwecke und Pflichten personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder dem zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten und die Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern, Namen und Alter in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien im Zusammenhang mit dem Verein oder dem Rudersport zu.

§ 8 Beiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Darüber hinaus sind die Mitglieder zur Zahlung von laufenden Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Im Jahr des Eintritts fallen die zeitanteiligen Mitgliedsbeiträge an.

  3. Die Mitgliederversammlung kann neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge und Umlagen festsetzen.

  4. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung festlegen, dass Mitglieder in zumutbarem Umfang Tätigkeiten zum Wohle des Vereins zu übernehmen haben (Vereinsarbeit). Mitglieder, die dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des Vorstandes in Textform nicht nachkommen, haben ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmendes Ersatzentgelt hierfür zu entrichten.

  5. Die laufenden Mitgliedsbeiträge sind stets bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

  6. Die Mitglieder haben zur Zahlung von Beiträgen dem Verein eine ordnungsgemäße Bankeinzugsermächtigung (SEPA Lastschrift-Mandat) zu erteilen. Sofern dies nicht erfolgt oder der Bankeinzug aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, kann der Vorstand eine angemessene Verwaltungsgebühr erheben. 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, nicht erfolgte Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand oder Ausschluss.

  2. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Gelegenheit zur Anhörung, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Voraussetzungen nach erfolgter Abmahnung

    2. auf Grund schweren Verstoßes (beruflich oder privat) gegen die Interessen des Vereins

    3. wenn Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt werden.

    Beschlüsse des Vorstandes dieser Art sind mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen zu fassen. Der Ausschluss erfolgt mittels eines eingeschriebenen Briefes. Gegen den Ausschluss kann binnen 14 Tagen nach Zugang mittels eines Einschreibebriefes Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Zusammenkunft mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein und dessen Vermögen. Der Betreffende haftet für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und für einen etwa zugefügten Schaden. Das Mitglied ist auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in Angelegenheiten des Vereins sowie seiner Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  2. Nach dem Tode des Mitglieds kann die Mitgliedschaft von dessen Ehegatten übernommen werden. 

§ 10 Haftung

Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder des Vereins und des Vorstands auf Grund ihrer Vereins- und Vorstandsmitgliedschaft ist im Innenverhältnis ausgeschlossen, sofern die Haftung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. ein fakultativer Beirat

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. 

    1. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Diese ist insbesondere zuständig für:

      • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes einschließlich des Jahresabschlusses des Vorstandes

      • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

      • Entlastung und Wahl des Vorstandes

      • Wahl der Kassenprüfer

      • Entlastung und Wahl des fakultativen Beirats

      • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit

      • Genehmigung des Haushaltsplanes 

      • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge

      • Ernennung von Ehrenmitgliedern 

      • Bestellung eines Wahlleiters; der Wahlleiter hat die Aufgabe die Wahlen in Zusammenarbeit mit dem Beirat zu organisieren und die Wahlen bei der Mitgliederversammlung durchzuführen.

      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich i.d.R. bis zum 30.04. eines jeden Geschäftsjahres statt.

    2. Der Vorstand hat zu einer sonstigen Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

      1. es das Interesse des Vereins erfordert

      2. dies vom Vorstand und / oder Beirat beschlossen wurde

      3. die Einberufung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragt wurde.

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung durch einfaches Schreiben, elektronisch (per E-Mail u.ä) oder in den Vereinsmitteilungen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin einer Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung sind neben Tag, Ort, Zeitpunkt auch eine Tagesordnung mitzuteilen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung kann auch durch Aushang mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung im Vereinsheim der Heilbronner Rudergesellschaft Schwaben e.V. erfolgen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 

  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vorher dem ersten Vorsitzenden in Textform vorliegen. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte darf nur dann beraten und abgestimmt werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Beratung und Abstimmung zustimmen. Dies gilt nicht bei satzungsändernden Beschlüssen. Diese sind zwingend mit der Tagesordnung anzukündigen. 

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Mehrheit ist auch erforderlich für Beschlüsse auf Auflösung des Vereins. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied oder seinen Ehepartner unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden, schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied kann maximal 3 nicht anwesende Mitglieder vertreten.

  6. In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, deren Mitgliedschaft seit mindestens drei Monaten besteht, und die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 

  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem die Mitgliederversammlung protokollierenden Schriftführer zu unterschreiben ist.

  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden.

  9. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand in besonderen Ausnahmesituationen die Durchführung einer „Online-Mitgliederversammlung“ beschließen und in der Einladung mitteilen, dass alle entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Teilnahme Berechtigten an der Online Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

    Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung für „Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung solcher Mitgliederversammlungen beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder, der Vorstand und die Ehrenmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die Geschäftsordnung für „Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins verbindlich.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus

    • dem Vorsitzenden

    • dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand Immobilien)

    • dem Vorstand Finanzen

    • dem Vorstand Sport

    • dem Ruderwart

    • dem Schriftführer

    • dem Jugendleiter

    Gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB sind:

    • der Vorsitzende

    • der Vorstand Finanzen

    • der stellvertretende Vorsitzende

    Der Vorstand kann beschließen, dass weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder des Vorstandes zu Vorstandsmitgliedern i.S.d. § 26 BGB bestellt werden.

  2. Den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern wird Gesamtvertretungsrecht eingeräumt in der Weise, dass zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam die Heilbronner Rudergesellschaft Schwaben e.V. vertreten können.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er leitet den Verein, verwaltet sein Eigentum und beruft die erforderlichen Mitgliederversammlungen ein. 

  4. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn die Satzung sieht eine andere Mehrheit vor. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit geregelt sind (z.B. Häufigkeit der Vorstandssitzungen, Einladung, Vertretungsregelung etc.). 

  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt (ausgenommen Jugendleiter). Die Mitgliederversammlung ist auch befugt, Vorstandsmitglieder abzuberufen. Die Neuwahl des Vorstandes erstreckt sich über die gesamte Wahlzeit in folgender jährlichen Reihenfolge:

    • Vorsitzender – Schriftführer

    • stellvertretender Vorsitzender – Vorstand Finanzen 

    • Vorstand Sport – Ruderwart

  6. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, für bestimmte Sonderaufgaben des Vereins (Jubiläumsfeiern, Großinvestitionen etc.) Ausschüsse einzusetzen. Die Ausschussmitglieder sollen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, soweit über die Sonderaufgaben beraten und / oder Beschlüsse herbeigeführt werden. 

  7. Der Vorstand beruft daneben die nach dem Gesetz, Richtlinien des Deutschen Ruderverbandes oder des Landesruderverbandes erforderlichen oder empfohlenen Beauftragten (z.B. Datenschutzbeauftragter, PSG-Beauftragter, Sicherheitsbeauftragten etc.). 

  8. Der Vorstandvorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung einer Sitzung beauftragen.

§ 14 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung soll zur dauerhaften Unterstützung, Beratung und Förderung des Vorstandes sowie dessen Begleitung bei besonderen Aufgaben einen Beirat wählen.

  2. Der Beirat besteht aus bis zu drei Vereinsmitgliedern. Die Wahl erfolgt – rollierend - für die Dauer von drei Jahren. Scheidet ein Beiratsmitglied während einer Amtsperiode aus, soll die Mitgliederversammlung für die Restdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein weiteres Beiratsmitglied wählen. Von den Mitgliedern des erstmalig gewählten Beirates scheidet ein Mitglied des Beirates in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Beendigung des laufenden Geschäftsjahres und ein weiteres Beiratsmitglied in der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Beendigung des laufenden Geschäftsjahres aus. Der erste und der zweite Ausscheidende wird durch das Los bestimmt. Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des Beirates ist zulässig.

  3. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Anzahl der Sitzungen des Beirates, die Beschlussfassung und die Wahl des Beiratsvorsitzenden und ggf. Zuständigkeiten und Aufgabenaufteilung bestimmt werden. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  4. Die Beiratsmitglieder sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in die wesentlichen Beratungen des Vorstandes (Vorstandssitzungen) eingebunden und ggf. auch durch Übersendung von Protokollen der Vorstandssitzungen informiert werden. Soweit sie an Vorstandssitzungen teilnehmen, sind sie bei Beschlüssen des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

  5. Für die folgenden Entscheidungen des Vorstandes ist die Zustimmung des Beirates erforderlich:

    1. Abschluss, Änderung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen des Vereins, soweit eine Jahres-Bruttovergütung vereinbart wurde, die die Grenze für geringfügig entlohne Beschäftigung (Minijob) p.a. überschreitet.

    2. Beschlussfassung über eine Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder

    3. Abschluss von Anschaffungsverträgen über Gegenstände des Anlagevermögens im Einzelwert von mehr als EUR 45.000.

    4. Eingehen von Verbindlichkeiten jedweder Art im Einzelfall von mehr als EUR 45.000

    5. Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied bzw. einer nahestehenden Person eines Vorstandsmitgliedes

    6. den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 15 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Jahresrechnung, die von der Vereinsleitung am Ende des Geschäftsjahres aufzustellen ist, werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand, dem Beirat oder einem Ausschuss angehören dürfen, für die Dauer eines Jahres gewählt.

  2. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist eine Ersatzwahl in einer Mitgliederversammlung vorzunehmen. 

§ 16 Jugendleiter

  1. Die jugendlichen Mitglieder eines Vereines wählen einen Vertreter der Jugend. Diese Wahl muss bis spätestens 8 Tage vor der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung durch eine gesonderte Jugendversammlung erfolgt sein.

  2. Die Wahl des Jugendleiters erfolgt für zwei Jahre.

  3. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter muss volljährig sein. Er ist Mitglied im Vorstand der Gesellschaft.

  4. Die Jugendsatzung bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss nach erneuter Einladung innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Versammlung entscheidet ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der anwesenden Stimmberechtigten mit 3/4-Mehrheit.

  2. Nachdem die Auflösung beschlossen und alle Verbindlichkeiten ausgeglichen sind, wird das Eigentum der Gesellschaft verkauft und der Erlös zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Personen (Liquidatoren) zur Verwaltung auf 3 Jahre übergeben. Die Liquidatoren sind gehalten, dieses Vermögen einer in diesem Zeitraum neu entstandenen Rudergesellschaft zu übergeben. Diese Rudergesellschaft muss ebenfalls eine gemeinnützige Körperschaft i.S.d. jeweils gültigen steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung sein. Diese Rudergesellschaft hat das Vermögen ebenfalls ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

  3. Sollte sich innerhalb dieser Zeit eine solche Gesellschaft nicht bilden, so fällt das Vermögen an die Stadt Heilbronn zur Verwendung für sportliche Zwecke. Auch in diesem Fall ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

  4. Abs. 2 und 3 sind auch bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes entsprechend anzuwenden.

  5. Die errungenen Ehrenpreise sind dem Stadtarchiv zu übergeben und dürfen nur veräußert werden, wenn das sonstige Eigentum der Gesellschaft zur Deckung der vorhandenen Verbindlichkeiten nicht ausreicht.

§ 18 Geltung des bürgerlichen Gesetzbuches

Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB für den rechtsfähigen Verein.

§ 19 In-Kraft-treten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Heilbronn, den 4. April 2025

Der Vorstand:

Bernhard Münzing, Vorsitzender

Stefanie Wellendorf, stellvertretende Vorsitzende

Katrin Meinike, Vorstand Sport

Gerhard Reinert, Vorstand Finanzen

Jens Klinge ,Ruderwart

Martina Batora ,Schriftführerin 

Vanessa Kirchhoff, Jugendleiterin

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Adresse

Wertwiesen 5,
74081 Heilbronn

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Kontakt

 

Telefon: 07066 7976

Email: info@ruderschwaben.de

Öffnungszeiten

Montag und Mittwoch: 18:00 ~ 20:00
Samstag: 10:00 ~ 12:00
Gemäß Breitensportangebot

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