Willkommen bei der Heilbronner Rudergesellschaft "Schwaben" e.V. - Erlebe den Sport auf dem Neckar

Vereinssatzung. Basis einer demokratischen und transparenten Vereinsführung

Wir haben eine Vereinssatzung beschlossen, die die Grundlage für unsere Vereinsarbeit bildet. Hier kannst du dich über die Ziele, die Struktur und die Rechte und Pflichten unseres Vereins informieren.

Hinweis zur Online-Satzung

Dies hier ist lediglich ein Abbild der Satzung der Heilbronner Rudergesellschaft „Schwaben“ e.V. und kann Fehler enthalten, die beispielsweise der Darstellungsweise der Webseite entstammen. Die Rechtsgültigkeit der eigentlichen Satzung bleibt davon unberührt.

Die Satzung kannst du auch als PDF abrufen.

Präambel

Die im November 1879 gegründete Heilbronner Rudergesellschaft „Schwaben“ ist am 6. April 1906 in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Heilbronner Rudergesellschaft „Schwaben“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung des Rudersports und ergänzender Ausgleichssportarten. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Leistungs- und Breitensports

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.
  4. Mitglieder und Vorstandsmitglieder dürfen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben auch gegen Vergütung tätig werden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Farbe und Flagge

Die Farben der HRS sind schwarz und rot. Die Gesellschaftsflagge ist ein Rechteck. Es müssen je 5 rote und schwarze Streifen (waagrecht) sowie die Buchstaben HRS und die Jahreszahl 1879 enthalten sein.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Gesellschaft besteht aus Einzelmitgliedern, deren Zahl unbeschränkt ist. Die Mitglieder werden eingeteilt in:

  1. Ehrenmitglieder
  2. Ausübende (aktive) Mitglieder (vom Beginn des 19. Lebensjahres an)
  3. Jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  4. Unterstützende (passive) Mitglieder
  5. Auswärtige Mitglieder (Voraussetzung ist die aktive Mitgliedschaft in einem anderen Ruderverein)

§ 6 Aufnahme

  1. Aufnahmeberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Grund eines Aufnahmeantrages.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten, eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen.
  4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  5. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder sind in den Vereinsmitteilungen bekannt zu geben.
  6. Jedes neue Mitglied erhält bei der Aufnahme die Satzung.

§ 7 Rechte und Pflichten

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Verordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und entsprechend den Bestimmungen die sportlichen Einrichtungen des Vereins zu benützen.
  4. Mitglieder und andere Personen, die sich um die Gesellschaft hervorragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Die Wahl hat mit 2/3-Mehrheit zu erfolgen. Ehrenmitglieder besitzen sämtliche Rechte der ausübenden Mitglieder. Sie sind beitragsfrei.

§ 8 Beiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
  2. Die Hauptversammlung kann Sonderbeiträge (Familienbeiträge, Beiträge für Studierende und Wehrpflichtige) und Umlagen festsetzen.
  3. Die Beiträge sind stets am 31. März des Geschäftsjahres fällig. Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Erlöschen des Vereins.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Gelegenheit zur Anhörung, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden
    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Voraussetzungen nach erfolgter Abmahnung
    2. auf Grund schweren Verstoßes (beruflich oder privat) gegen die Interessen des Vereins
    3. wenn Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt werden.
    Beschlüsse des Vorstandes dieser Art sind mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen zu fassen. Der Ausschluss erfolgt mittels eines eingeschriebenen Briefes. Gegen den Ausschluss kann binnen 14 Tagen nach Zugang mittels eines Einschreibebriefes Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch entscheidet die Hauptversammlung auf ihrer nächsten Zusammenkunft mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche des Mitglieds an die Gesellschaft und deren Vermögen. Der Betreffende haftet jedoch für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und für einen etwa zugefügten Schaden. Das Mitglied ist auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in Angelegenheiten des Vereins sowie seiner Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  5. Nach dem Tode des Mitglieds kann die Mitgliedschaft von dessen Ehegatten übernommen werden.

§ 10 Haftung

Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder des Vereins und des Vorstands auf Grund ihrer Vereins- und Vorstandsmitgliedschaft ist im Innenverhältnis ausgeschlossen, sofern die Haftung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist  

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 12 Hauptversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Wahl des Beirates und des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates
    5. Etatberatungen für das laufende Geschäftsjahr
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge
    7. Bestellung eines Wahlleiters; der Wahlleiter hat die Aufgabe die Wahlen in Zusammenarbeit mit dem Beirat zu organisieren und die Wahlen bei der Hauptversammlung durchzuführen.
  2. Mindestens einmal jährlich tritt sie zur Jahreshauptversammlung (=ordentliche Hauptversammlung) zusammen, wobei der Vorstand mindestens 14 Tage vorher entweder durch ein einfaches Schreiben, elektronisch (per E-Mail u.ä), durch Anzeige in der Heilbronner Stimme oder in den Vereinsmitteilungen Tag, Ort, Zeitpunkt sowie eine vorläufige Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt gibt.
    Die ordentliche Hauptversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Der Vorstand hat zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einzuberufen, wenn:
    1. es das Interesse des Vereins erfordert
    2. dies vom Vorstand und / oder Beirat beschlossen wurde
    3. die Einberufung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragt wurde.
    Für die Einberufung gelten die in Abs. 2 genannten Bestimmungen entsprechend.
  4. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.
    Über nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte darf nur dann beraten und abgestimmt werden, wenn mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Beratung und Abstimmung zustimmen. Dies gilt nicht bei satzungsändernden Beschlüssen. Diese sind zwingend mit der Tagesordnung anzukündigen.
  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  6. Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für Beschlüsse auf Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung. Ein Mitglied kann sich in der Hauptversammlung durch ein anderes Mitglied oder seinen Ehepartner unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden, schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein in der Hauptversammlung anwesendes Mitglied kann maximal 3 nicht anwesende Mitglieder vertreten.
  7. In der Hauptversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, deren Mitgliedschaft mindestens 12 Monate läuft und die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem die Hauptversammlung protokollierenden Schriftführer zu unterschreiben ist.
  9. Beschlüsse der Hauptversammlung können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden.

§ 13 Vorstand / erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem 1. Kassier
    • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem 1. Schriftführer
    • dem 1. Ruderwart
    • dem Jugendleiter
    Die Gesellschaft wird dabei gerichtlich und außergerichtlich durch die folgenden Vorstandsmitglieder vertreten:
    • den Vorsitzenden
    • den 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    • den 1. Kassier 
  2. Den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern wird Gesamtvertretungsrecht eingeräumt in der Weise, dass nur zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam die Gesellschaft vertreten können.
  3. Der Vorstand hat die Gesellschaft zu leiten und ihr Eigentum zu verwalten, die erforderlichen Versammlungen einzuberufen und die Beschlüsse derselben auszuführen.
  4. Die Hauptversammlung ist auch befugt, Vorstandsmitglieder abzuberufen. Die Neuwahl des Vorstandes erstreckt sich über die gesamte Wahlzeit in folgender jährlichen Reihenfolge:
    1. Vorsitzender – 1. Schriftführer
    2. 1. stellvertretender Vorsitzender – 1. Kassier
    3. 2. stellvertretender Vorsitzender – 1. Ruderwart
  5. Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch einen vom Beirat zu besetzenden Ausschuss unterstützt.
    Der Ausschuss soll sich wie folgt zusammensetzen:
    • Beiratsmitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • weitere durch den Beirat zu bestellende Mitglieder.
    Soweit der Ausschuss die nachstehenden Ämter nicht selbst erfüllt, soll der Beirat zusätzliche Ausschussmitglieder bestellen:
    • 2. Kassier (Beiträge)
    • Ruderwarte (Ausbildung, Freizeit- und Breitensport, Wanderrudern, Schülerrudern)
    • Boots- und Materialwart
    • Fahrzeugwart
    • Pressewart
    • Vereinsmitteilungen
    • Veranstaltungswart
    Es ist möglich, dass mehrere der vorstehenden Ämter von einer Person ausgeübt werden.
  6. Vorstand und Ausschuss fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 14 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus 5 von der Hauptversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern.
    Der Beirat soll dabei insbesondere in folgenden Bereichen besetzt sein:
    • Finanzen
    • Sport
    • Mobilienvermögen (insbes. Boots- und Fuhrpark und Sportgeräte ) sowie Immobilienvermögen
    • Öffentlichkeitsarbeit, Vereinsveranstaltungen
    • Damenabteilung
  2. Die Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Von den Mitgliedern des erstmalig gewählten Beirates scheidet einer in der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach Beendigung des laufenden Geschäftsjahres aus. Der Ausscheidende wird durch das Los bestimmt. Das Gleiche gilt für die weiteren Beiratsmitglieder.
    Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des Beirates ist zulässig.
  3. Der Beirat hat die gesamte Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu fördern und den Vorstand laufend zu beraten.
    Zu diesem Zweck tritt der Beirat mindestens zweimal jährlich mit dem Vorstand zusammen.
  4. Die Zustimmung des Beirates ist erforderlich für:
    1. Abschluss, Änderung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen, soweit ein Betrag von jährlich mehr als EUR 5.000 Bruttogehalt vereinbart wird.
    2. Abschluss von Anschaffungsverträgen über Gegenstände des Anlagevermögens im Einzelwert von mehr als EUR 45.000
    3. Eingehen von Verbindlichkeiten jedweder Art im Einzelfall von mehr als EUR 45.000
    4. Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Vorstandsmitglied
    5. den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  5. Der Beirat ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
    Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
    Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Beirates kann sich auf Grund einer in der Sitzung vorzulegenden schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Beirates vertreten lassen.
    Der Beirat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Jahresrechnung, die von der Vereinsleitung am Ende des Geschäftsjahres aufzustellen ist, werden von der ordentlichen Hauptversammlung 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder Ausschuss angehören dürfen, für die Dauer eines Jahres gewählt.
  2. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist eine Ersatzwahl in einer Hauptversammlung vorzunehmen.

§ 16 Jugendleiter

  1. Die jugendlichen Mitglieder eines Vereines wählen einen Vertreter der Jugend. Diese Wahl muss bis spätestens 8 Tage vor der alljährlichen ordentlichen Hauptversammlung durch eine gesonderte Jugendversammlung erfolgt sein.
  2. Die Wahl des Jugendleiters erfolgt für zwei Jahre.
  3. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter muss volljährig sein und bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung.
    Er ist Mitglied im Vorstand der Gesellschaft.
  4. Die Jugendsatzung bedarf der Genehmigung der Hauptversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden.
    Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss nach erneuter Einladung innerhalb von 14 Tagen eine neue Hauptversammlung einberufen werden. Diese Versammlung entscheidet ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der anwesenden Stimmberechtigten mit ¾- Mehrheit.
  2. Nachdem die Auflösung beschlossen und alle Verbindlichkeiten geordnet sind, wird das Eigentum der Gesellschaft verkauft und der Erlös zwei von der Hauptversammlung zu bestimmenden Personen (Liquidatoren) zur Verwaltung auf 3 Jahre übergeben.
    Die Liquidatoren sind gehalten, dieses Vermögen einer in diesem Zeitraum neu entstandenen Rudergesellschaft zu übergeben.
    Diese Rudergesellschaft muss ebenfalls eine gemeinnützige Körperschaft i.S.d. jeweils gültigen steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung sein.
    Diese Rudergesellschaft hat das Vermögen ebenfalls ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
  3. Sollte sich innerhalb dieser Zeit eine solche Gesellschaft nicht bilden, so fällt das Vermögen an die Stadt Heilbronn zur Verwendung für sportliche Zwecke.
    Auch in diesem Fall ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  4. Abs. 2 und 3 sind auch bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes entsprechend anzuwenden.
  5. Die errungenen Ehrenpreise sind dem Stadtarchiv zu übergeben und dürfen nur veräußert werden, wenn das sonstige Eigentum der Gesellschaft zur Deckung der vorhandenen Verbindlichkeiten nicht ausreicht.

§ 18 Geltung des bürgerlichen Gesetzbuches

Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB für den rechtsfähigen Verein.

§ 19 In-Kraft-treten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Heilbronn, den 12. April 2024

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74081 Heilbronn

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Telefon: 07066 7976

Email: info@ruderschwaben.de

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Samstag: 14:00 ~ 16:00
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