Hinweis zur Online-Ruderordnung
Dies hier ist lediglich ein Abbild der Ruderordnung der Heilbronner Rudergesellschaft „Schwaben“ e.V. und kann Fehler enthalten, die beispielsweise der Darstellungsweise der Webseite entstammen. Die Rechtsgültigkeit der eigentlichen Ruderordnung bleibt davon unberührt.
Die Ruderordnung kannst du auch als PDF abrufen.
§1 Grundregeln
- Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- Wer am Ruderbetrieb teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
- Insbesondere Ob- bzw. Steuerleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.
- Das gesamte Vereinseigentum, insbesondere Boote und Bootszubehör, sowie sonstige Sportgeräte (z.B. im Kraftraum), ist sorgfältig zu behandeln und sauber zu halten.
§2 Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes / Schwimmwesten / Ruderkleidung
- Jeder Bootsinsasse muss ausreichend schwimmen können. Die Benutzung der Boote durch Nichtschwimmer ist untersagt.
- Bei Wassertemperaturen unter 15° C wird dringend empfohlen, eine Rettungsweste (Schwimmweste) beim Rudern zu tragen.
- Zum Rudern wird eine der Wetterlage angemessene Ruderkleidung getragen.
§3 Ruderleitung
Die Ruderleitung besteht aus dem für den Sport zuständigen Vorsitzenden und dem Ruderwart
§4 Bootsobmann
- Der Bootsobmann ist verantwortlicher Schiffsführer im Sinne des Wasserstraßenrechts.
- Ein Mitglied der Mannschaft ist der Bootsobmann. Im gesteuerten Boots ist dies grundsätzlich der Steuermann; im Boot ohne Steuerplatz der Schlagmann. Auch ein sonstiges Mitglied der Mannschaft kann zum Obmann bestimmt werden. Diese Bestimmung trifft entweder ein Mitglied der Ruderleitung oder der Betreuer oder die Mannschaft mit Stimmmehrheit vor Antritt der Fahrt und zwar in dieser Reihenfolge.
- Der Name des Obmanns ist im Fahrtenbuch unter der Nr.1 (farbig unterlegt) einzutragen.
- Der Obmann nimmt für seine Mannschaft eine Aufsichts- bzw. Fürsorgepflicht wahr.
Er hat an Bord die Entscheidungskompetenz und entscheidet – insbesondere nach Wetterlage, Wasserstand, Strömung, Ausbildungsstand und Zustand des Rudermaterials – ob ein sicherer Ruderbetrieb möglich ist.
Er ist verantwortlich für die Einhaltung der für den Ruderbetrieb geltenden Regeln.
Seine Anordnungen und Ruderkommandos müssen befolgt werden. Sowohl während der Fahrt als auch bei der Vor- und Nachbereitung an Land (Fahrtenbucheintragung, Transport des Materials, Bootspflege, Lagerung) trägt er die Verantwortung für die Einhaltung der Ruderordnung. - Er meldet Unfälle und/oder Verstöße gegen die Ruderordnung unverzüglich an die Ruderleitung.
§5 Einteilung des Rudermaterials / Zuordnung der Mitglieder zu einer Rudergruppe
- Über die Einteilung des Materials (Trainingsbetrieb / allgemeine Benutzung) und die Zuordnung der aktiven Mitglieder zu einer Rudergruppe entscheidet die Ruderleitung. Die Benutzungsordnung wird durch den Aushang angegeben.
- Die Ruderleitung ist berechtigt, die Benutzungsregelung kurzfristig und/oder von Fall zu Fall zu ändern.
§6 Einteilung der Mannschaft
- Jugendliche, Anfänger und Mitglieder mit geringer Rudererfahrung rudern zu den von dem jeweiligen Betreuer festgesetzten Zeiten. Der jeweilige Betreuer nimmt auch die Bootseinteilung vor.
- Alle übrigen Ruderer sollen eine ausreichende Ruderfertigkeit gegenüber dem Ruderwart oder seinem Beauftragten vorweisen.
- Als Steuermann/-frau soll nur eingesetzt werden, wer über ausreichende Erfahrung verfügt und/oder einen Steuermannslehrgang erfolgreich absolviert hat.
§7 Allgemeine Sicherheitsregelungen
- Rechtsfahrgebot: Im heimischen Ruderrevier besteht ein Rechtsfahrgebot d.h. Fahrt jeweils auf der Steuerbord Seite unter Land.
- Gefahrenpunkte im heimischen Revier sind insbesondere die Einfahrten auf den Neckarhauptarm aus den Altneckararmen (am Hochwasserabschluss und aus dem Klingenberger Altarm), die Kurve zwischen km 116 und km 117 und die Bereiche vor den Schleusen. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Darüber hinaus besteht insbesondere in der wärmeren Jahreszeit eine erhöhte Gefahr durch Freizeitverkehr (z.B. Tretboote, Schwimminseln, im Klingenberger Altarm liegende Motorboote, Stehpaddler etc).
- Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern: Ruderboote haben sich als Sportboote stets in genügender Entfernung von anderen Wasserfahrzeugen zu halten. Ruderboote sind verpflichtet, in jedem Fall der Großschifffahrt auszuweichen und darf nicht in den Kurs eines fahrenden Schiffes steuern.
Querfahrten zum Ufer müssen auf das unerlässliche Maß beschränkt werden. Eine Querfahrt ist in jedem Fall zu unterlassen, wenn sich ein anderes Fahrzeug nähert. - Wasserübernahme, Kentern: Wenn es erforderlich ist, das Boot zu verlassen, sei es wegen starker Wasserübernahme oder wegen Kenterns, dann ist den Anweisungen des Obmanns unbedingt Folge zu leisten. Er entscheidet darüber, ob die Mannschaft an den Auslegern des Bootes bleibt um Boot und Besatzung in Sicherheit bringen zu können oder ob die Mannschaft sich schwimmend an das Ufer begibt.
- Fahrtendauer, Rudern bei Nacht und unsichtigem Wetter oder bei extremer Witterung:
- Ruderfahrten, die länger als 3 Stunden dauern und mehrtägige Fahrten müssen vor Fahrtantritt von einem Mitglied der Ruderleitung genehmigt werden.
- Rudern bei Nacht und/oder unsichtigem Wetter ist verboten. Nacht ist die Zeitzwischen Sonnenunter- und Sonnenaufgang. Die Zeit von Sonnenauf- und Sonnenuntergang kann beispielsweise der örtlichen Tagespresse oder auch dem Internet für den Ort Heilbronn entnommen werden. Von unsichtigem Wetter spricht man z.B. bei Nebel und/oder starkem Regen.
- Bei extremer Witterung wie z.B. Eisgang, Schnee- oder Eisglätte, Hagel, Sturm, Hochwasser (Einstellung der Berufsschifffahrt) oder vermehrtem Auftreten von Treibgut ruht der Ruderbetrieb.
- Abends darf kein Boot vom Steg ablegen, wenn die Zeit bis Sonnenuntergang weniger als 30 Minuten beträgt.
- Sonstige Regelungen: Grundsätzlich ist ein Tauschen von Bootsplätzen auf dem Wasser, das An- und Ablegen an nicht dafür vorgesehenen Stellen oder mit der Strömung ohne zwingenden Grund nicht gestattet.
§8 Fahrtenbuch
- In das im Bootshaus installierte elektronische Fahrtenbuch trägt der für die Mannschaft Verantwortliche (Obmann) vor Beginn der Fahrt den Namen des Bootes, die Namen der Mannschaftsmitglieder, das Fahrtziel und die Abfahrtszeit ein. Gäste sind mit ihrem Namen und dem Zusatz „Gast“ einzutragen
- Nach Fahrtende wird die zurückgelegte Fahrtstrecke und – soweit nicht bereits voreingestellt-– auch die Ankunftszeit eingetragen. Aufgetretene Schäden an Boot oder Rudermaterial sind bei „Bootsschaden melden“ einzutragen.
- Das Fahrtenbuch ist eine Urkunde. Nicht vorschriftsmäßige Eintragungen werden als Verstoß gegen die Ruderordnung geahndet.
§9 Gäste
Wir wollen eine willkommene Vereinskultur pflegen, die jederzeit offen ist für Ruderinteressierte und Gäste. Dennoch ist das Rudern für Gäste keine Selbstverständlichkeit, sondern nur in bestimmten Fällen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Insofern gelten die folgenden Regeln:
- Die Nutzung von Vereinsbooten durch Gäste (=Gästerudern), d.h. Personen die nicht Mitglied im Verein sind, ist grundsätzlich untersagt. Das gilt auch für Ehemalige.
- In gut begründeten Sonderfällen kann die Ruderleitung (Ruderwart oder Vorstand Sport) Ausnahmen erteilen. Anfragen sind insofern vor dem Rudern mit diesen Personen abzuklären.
- Für Gäste ohne bzw. mit geringer Rudererfahrung ist Grundvoraussetzung, dass mind. eine Person im Boot als Obmann
- Vereinsmitglied UND
- eine Ruderausbildung (Stegausbilder, Trainerschein) oder mehrjährige aktive Rudererfahrung mitbringt.
Die Einschätzung, wann und inwieweit eine geeignete mehrjährige aktive Rudererfahrung vorliegt, liegt bei der Ruderleitung. - Gästerudern im Rahmen von Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen ist ebenfalls im Vorhinein mit der Ruderleitung abzustimmen. (AGs, Ruderkurse, Regattavorbereitung etc.).
- Das einmalige Gästerudern ist für den Gast grundsätzlich kostenfrei. Bei mehrfacher Nutzung (spätestens ab dem 3. Mal) sollte eine Vereinsmitgliedschaft abgeschlossen werden oder ein finanzieller Beitrag in anderer Form (z.B. Spende) geleistet werden.
§10 Wanderfahrten
- Vor dem Beginn einer Wanderfahrt, auch wenn die Fahrt nicht am Bootshaus startet, muss ein Eintrag im Fahrtenbuch aus versicherungstechnischen Gründen erfolgen.
- Für jede Wanderfahrt ist in Abstimmung mit der Ruderleitung ein Fahrtenleiter zu bestimmen
- Wird eine Wanderfahrt nicht vom Wanderruderwart organisiert und durchgeführt, so ist vom zuständigen Fahrtenleiter eine Genehmigung bei der Ruderleitung einzuholen. Organisiert und leitet der Wanderruderwart eine Wanderfahrt, so gilt er als Fahrtenleiter.
- Der Fahrtenleiter muss mindestens 18 Jahre alt sein und über das zu befahrende Gewässer ausreichende Kenntnis besitzen.
- Bei Wanderfahrten ist neben der erweiterten Bootsausrüstung mit Seilen und Enterhaken auch ein Vereinswimpel pro Boot mitzuführen.
§11 Verstöße gegen die Ruderordnung
- Verstöße gegen die Ruderordnung können durch Vorstandsbeschluss mit zeitweiligem Ruderverbot, Bootshausverbot oder in besonders schweren Fällen mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden
- In Eilfällen kann ein sofortiges Ruderverbot auch von einem Mitglied der Ruderleitung ausgesprochen werden.
§12 Geltungsbereich
Die Ruderordnung gilt für alle Mitglieder und Gäste des Vereins.
Heilbronn, im April 2024
Vorstand und Beirat der Heilbronner Rudergesellschaft Schwaben e.V. von 1879